Koalititionsvertrag: Keine speziellen Änderungen für die Zeitarbeit


Die Vertreter von Union und SPD haben sich auf einen neuen Koalititionsvertrag verständigt. Noch in den Sondierungsgesprächen war vereinbart, dass die verschärften Regulierungen des neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (gültig seit 01.04.2017) bereits 2019 überprüft werden. Nun soll diese Evaluierung doch erst 2020 stattfinden. Das bedeutet auch, dass im Koalitionsvertrag keine weiteren Pläne mehr enthalten sind, die speziell die Zeitarbeitsbranche betreffen. Allerdings sollen Beschränkungen für befristete Arbeitsverhältnisse enthalten sein: so dürfen sachgrundlose Befristungen künftig nur noch maximal 18 Monate betragen und maximal ein Mal verlängert werden dürfen.

Ausserdem heißt es im Koalitionsvertrag: “Eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist dann nicht zulässig, wenn [..] bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden haben. [..] Auf die Höchstdauer von fünf Jahren wird bzw. werden auch eine oder mehrere vorherige Entleihung(en) des nunmehr befristet eingestellten Arbeitnehmers durch ein oder mehrere Verleihunternehmen angerechnet.”

Somit können künftig auch Befristungen mit Sachgrund maximal 5 Jahre betragen, wobei vorherige Einsätze als Zeitarbeitnehmer angerechnet werden.

Lesen Sie hierzu auch eine Stellungnahme des iGZ.

(Quelle: Koalitionsvertrag)


Über Natalia Bengard

Geschäftsführung, Lohnbuchhaltung, Rechnungswesen, Ausbildungsleitung, Ansprechpartnerin in Versicherungsfragen und Arbeitsschutz in der Filiale Stuttgart