Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bengard GmbH
Arbeitnehmerüberlassung
(Stand 20.11.2018)
1. Allgemeines
1.1 Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Bezeichnungen „Zeitarbeitnehmer“ und „Mitarbeiter“ umfassen weibliche und männliche Beschäftigte. Sie werden ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.
1.2 Bengard GmbH (nachfolgend „Personaldienstleister“ genannt) stellt seine Mitarbeiter auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) sowie dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Zeitarbeitnehmer dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) vorübergehend zur Verfügung.
1.3 Für alle AÜV gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss etwaig entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers selbst dann, wenn der Personaldienstleister diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Einsatz der Zeitarbeitnehmer / Konkretisierung / Höchstüberlassungsdauer
2.1 Der Personaldienstleister stellt dem Auftraggeber sorgfältig nach den vereinbarten Qualifikationen ausgewählte Zeitarbeitnehmer zur Verfügung. Es obliegt dem Auftraggeber, sich von der Eignung der Zeitarbeitnehmer für die zu übertragene Tätigkeit zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen unverzüglich dem Personaldienstleister mitzuteilen. Sollte sich ein Zeitarbeitnehmer für die vorgesehene Tätigkeit als ungeeignet erweisen, wird der Personaldienstleister im Rahmen seiner Möglichkeiten eine geeignete Ersatzkraft stellen. Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht er auf Austausch, werden ihm bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet.
2.2 Der Personaldienstleister ist Arbeitgeber der Zeitarbeitnehmer. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber. Während des Einsatzes unterliegen die Zeitarbeitnehmer den Arbeitsanweisungen und der Aufsicht des Auftraggebers. Über alle Änderungen der auszuführenden Arbeiten in Art, Umfang und Ort oder sonstige Veränderungen hat der Auftraggeber den Personaldienstleister vorab zu informieren und dies schriftlich mit ihm zu vereinbaren, wobei der Personaldienstleister hierbei auf die besonderen Verhältnisse des Betriebs und der Wünsche des Auftraggebers weitgehend Rücksicht nimmt.
2.3 Sollte der Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters seine Tätigkeit beim Auftraggeber nicht aufnehmen oder der Tätigkeit fernbleiben, hat der Auftraggeber den Personaldienstleister unverzüglich zu unterrichten. Sofern notwendig, wird der Personaldienstleister im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen.
2.4 Die Zeitarbeitnehmer sind nicht befugt, für den Personaldienstleister rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben.
2.5 Jeder Zeitarbeitnehmer wird vor Einsatzbeginn namentlich und unter Angabe seiner Sozialversicherungsnummer benannt. Sollte die Person des Zeitarbeitnehmers im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages noch unbekannt sein, so ist der Zeitarbeitnehmer von Auftraggeber und Personaldienstleister rechtzeitig vor Einsatzbeginn namentlich unter Angabe der Sozialversicherungsnummer zu benennen (Konkretisierung). Dies gilt auch für den Austausch von Zeitarbeitnehmern. Auftraggeber und Personaldienstleister benennen jeweils im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Ansprechpartner für diesbezügliche Mitteilungen. Sofern hinsichtlich des Ansprechpartners eine personelle Änderung während der Laufzeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eintritt, informiert die betroffene Partei die jeweils andere hierüber unverzüglich.
2.6 Seit dem 01.04.2017 gilt für Arbeitnehmerüberlassungen eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Abweichungen hiervon sind nur möglich, wenn ein im Betrieb des Auftraggebers geltender Tarifvertrag und/oder eine im Betrieb des Auftraggebers geltende Betriebsvereinbarung eine abweichende Überlassungshöchstdauer ausdrücklich vorsieht. Ist dies der Fall, ist der Personaldienstleister unverzüglich über diesen Umstand zu informieren und der entsprechende Tarifvertrag und/oder die entsprechende Betriebsvereinbarung in Kopie an den Personaldienstleister zu übermitteln. Auftraggeber und Personaldienstleister stellen sicher, dass der Einsatz eines bestimmten Zeitarbeitnehmers nicht über das Ende des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages hinaus erfolgt.
3. Tätigkeitsnachweise / Abrechnung / Aufrechnungsverbot
3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, wöchentlich auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen die Stunden, in denen ihm die Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters zur Verfügung standen, durch Unterschrift zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt beim Auftraggeber zur Rechnungskontrolle.
3.2 Die Stundenverrechnungssätze des Personaldienstleisters verstehen sich Netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. An- und Abreisekosten sowie Übernachtungskosten bei entfernten Einsatzorten (>100 km vom Sitz des Personaldienstleisters) sind vom Auftraggeber zu tragen.
3.3 Die auf der Grundlage der Tätigkeitsnachweise erstellten Rechnungen des Personaldienstleisters sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto fällig. Hiervon abweichende Zahlungsmodalitäten sind schriftlich vor Einsatzbeginn zwischen Personaldienstleister und Auftraggeber zu vereinbaren. Die Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
3.4 Der Auftraggeber ist zu einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung der Forderungen des Personaldienstleisters nur berechtigt, wenn die Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
4. Mehrarbeit / Zuschläge / Branchenzugehörigkeit / Equal Pay
4.1 Der Auftraggeber ist angehalten, im Rahmen der Auftragsabwicklung mit dem Personaldienstleister zu vereinbaren, in welchem zeitlichen Umfang er den Zeitarbeitnehmer beschäftigt (betriebliche Arbeitszeit). Die Angabe erfolgt in Stunden pro Tag, Stunden pro Woche oder Stunden pro Monat. Diese Vereinbarung wird Vertragsbestandteil im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und ist somit bindend. Wird vorab keine Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeit getroffen, gilt eine wöchentliche Einsatzzeit von mindestens 35 Stunden bzw. 7 Stunden pro Arbeitstag als vereinbart. Die tatsächliche Arbeitszeit richtet sich nach den üblichen Anforderungen im Betrieb. Der Auftraggeber stellt hierbei sicher, dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für den jeweiligen Einsatz des Zeitarbeitnehmers beachtet werden. Die Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers über 10 Stunden pro Werktag bedarf der Absprache mit dem Personaldienstleister. Hierbei ist zu beachten, dass über werktäglich 10 Stunden hinaus nur gearbeitet werden darf, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages des Auftraggebers gemäß §7 Arbeitszeitgesetz oder eine behördliche Genehmigung dies zulässigerweise vorsieht oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des §14 Arbeitszeitgesetz gegeben ist.
4.2 Im Falle von Sonntags- oder Feiertagsarbeit stellt der Auftraggeber dem Personaldienstleister einen Nachweis darüber zur Verfügung, aus dem sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Anordnung von Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit besteht.
4.3 Die Zuschläge zum Stundenverrechnungssatz betragen
– für Überstunden ab der 41. Wochenarbeitsstunde: 25%
– für Nachtarbeit (ab 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr): 25%
– für Sonntagsarbeit (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr): 100%
– für Feiertagsarbeit (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr): 100%
4.4 Nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen in der Arbeitnehmerüberlassung sind darüber hinaus auch sogenannte „Branchenzuschläge“ zu entrichten, sofern der Auftraggeber einer davon betroffenen Branche angehört. Er ist verpflichtet, über die Branchenzugehörigkeit seines Unternehmens sowie die Vergütung seines mit dem Zeitarbeitnehmer vergleichbaren Stammpersonals wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Hierzu erhält der Auftraggeber vom Personaldienstleister einen entsprechenden Fragebogen ausgehändigt, der ebenfalls Vertragsbestandteil wird. Änderungen in der Branchenzugehörigkeit oder der Vergütung für vergleichbares Stammpersonal (z.B. Lohnerhöhungen) sind dem Personaldienstleister umgehend und unaufgefordert anzuzeigen.
4.5 Ist ein ununterbrochener Einsatz eines Zeitarbeitnehmers von mehr als 9 Monaten geplant oder absehbar, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Personaldienstleister das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Auftraggebers (Equal Pay) spätestens einen Monat vor Beginn des 10. Überlassungsmonats mitzuteilen. Zur Ermittlung des Equal Pay wird ein entsprechender Fragebogen verwendet. Der genannte Fragebogen wird Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über alle – auch bereits feststehende künftige – Änderungen des Equal Pay. Diese Änderungen werden ebenfalls Gegenstand des Vertrages.
5. Vertragsdauer und Kündigung
5.1 Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Auftraggeber nicht fristgerecht, kann der Personaldienstleister 80% des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes unter Berücksichtigung der vereinbarten betrieblichen Wochenarbeitszeit und der vertraglichen Restlaufzeit bei fristgerechter Kündigung ohne Nachweis als Entschädigung fordern.
5.2 Der Personaldienstleister ist berechtigt, den AÜV aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder früheren Verträgen in Verzug geraten ist, der Auftraggeber die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem AÜV verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers erheblich gefährdet erscheinen, beispielsweise Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Vollstreckungsmaßnahmen, o.ä. gefährdet sind oder der Auftraggeber seinen Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.
6. Datengeheimnis / Verschwiegenheit
Der Personaldienstleister hat seine Zeitarbeitnehmer gemäß §5 des Bundesdatenschutzgesetzes arbeitsvertraglich auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es ist ihnen untersagt, geschützte kundenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, zu nutzen, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Die Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. In gleicher Weise verpflichtet sich der Personaldienstleister zur Verschwiegenheit.
7. Arbeitsschutz
7.1 Gemäß §11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der Zeitarbeitnehmer den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Auftraggeber unbeschadet der Pflichten des Personaldienstleisters.
7.2 Der Zeitarbeitnehmer ist durch den Beauftragten des Auftraggebers vor Arbeitsaufnahme auf spezifische Gefahren des Arbeitsplatzes hinzuweisen sowie umfassend in die Maßnahmen zu deren Abwendung einzuweisen (§§ 5 Abs. 2, 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz). Dabei sind seine Qualifikation und seine Erfahrung zu berücksichtigen. Die Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Dies alles gilt natürlich auch, wenn der Zeitarbeitnehmer mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Einsatzort eingesetzt wird.
7.3 Der Auftraggeber stellt die Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe. Zudem ist er dazu verpflichtet, dem Personaldienstleister einen Arbeitsunfall unverzüglich zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Der Auftraggeber gewährt dem Personaldienstleister bzw. dessen Sicherheitsfachkraft/-beauftragten Zutritt zu den Einsatzorten der Zeitarbeitnehmer.
7.4 Die Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) in Ludwigsburg versichert.
8. Haftung des Personaldienstleisters
8.1 Der Personaldienstleister haftet für von seinen Zeitarbeitnehmern beim Auftraggeber und/oder Dritten (z.B. Kunden des Auftraggebers) verursachten Schäden nur dann, wenn er die Zeitarbeitnehmer nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat (= Haftung für Auswahlverschulden). Die Haftung des Personaldienstleisters ist der Höhe nach auf den bei Abschluss des AÜV für den Personaldienstleister vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung beschränkt, deren Bestand er dem Auftraggeber auf Verlangen mitzuteilen hat. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten und bei Personenschäden. Die Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch zugunsten der Zeitarbeitnehmer.
8.2 Mit Rücksicht darauf, dass die Zeitarbeitnehmer in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Auftraggebers unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, haftet der Personaldienstleister insbesondere nicht für Schäden, die seine Zeitarbeitnehmer an Gegenständen verursachen, mit denen oder an denen sie arbeiten. Sofern Gegenstände oder Personen durch die Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters während ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber zu Schaden kommen, hat der Auftraggeber den Personaldienstleister von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
8.3 Der Personaldienstleister übernimmt darüber hinaus keine Haftung, wenn seine Zeitarbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.
9. Übernahme von Zeitarbeitnehmern / Vermittlung / Provision
9.1 Wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages einen Zeitarbeitnehmer aus der Überlassung in ein Arbeitsverhältnis übernimmt, liegt eine Vermittlung vor. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Personaldienstleister ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
In den genannten Fällen hat der Auftraggeber an den Personaldienstleister ein Vermittlungshonorar nach folgender Staffel zu zahlen:
– Bei Übernahme ohne vorherige Überlassung 3 Bruttomonatsgehälter.
– Bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Überlassungsmonate beträgt die Vermittlungsprovision zwei Bruttomonatsgehälter.
– Bei einer Übernahme nach dreimonatiger Überlassungsdauer beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter.
– Bei einer Übernahme nach sechsmonatiger Überlassungsdauer beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt.
– Bei einer Übernahme nach neunmonatiger Überlassungsdauer beträgt die Provision 0,5 Bruttomonatsgehälter.
Nach einer Überlassungsdauer von 12 Monaten hat der Auftraggeber keine Vermittlungsprovision zu zahlen.
Die Vermittlungsprovision versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9.2 Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.
10. Auskunftspflicht des Auftraggebers
Gemäß § 13b AÜG hat der Auftraggeber den Zeitarbeitnehmern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder –diensten (insbesondere Gemeinschaftsverpflegung, Beförderungsmittel und Kinderbetreuungseinrichtungen) seines Unternehmens zu den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Stammarbeitnehmern, sofern keine unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Sofern der Auftraggeber den Zeitarbeitnehmern Zugang zu derartigen Gemeinschaftseinrichtungen oder –diensten gewährt und diese von den Zeitarbeitnehmern in Anspruch genommen werden, hat der Auftraggeber den Personaldienstleister darüber zu informieren. Wenn damit ein geldwerter Vorteil verbunden ist, hat der Auftraggeber den Personaldienstleister über dessen Höhe in Kenntnis zu setzen.
11. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
11.1 Sollte eine Bestimmung oder Teilbestimmung dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.
11.2 Änderungen, Ergänzungen und Abweichungen von dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
11.3 Erfüllungsort ist der Sitz der im AÜV genannten Niederlassung des Personaldienstleisters.
11.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Personaldienstleisters.
11.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
Bengard GmbH, Stand 20.11.2018